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   OLG Hamm, 11.10.2018 - 1 Vollz (Ws) 340/18   

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https://dejure.org/2018,45077
OLG Hamm, 11.10.2018 - 1 Vollz (Ws) 340/18 (https://dejure.org/2018,45077)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.10.2018 - 1 Vollz (Ws) 340/18 (https://dejure.org/2018,45077)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Oktober 2018 - 1 Vollz (Ws) 340/18 (https://dejure.org/2018,45077)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • LG Bochum - VI StVK 3/17
  • OLG Hamm, 11.10.2018 - 1 Vollz (Ws) 340/18
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 29.12.2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16

    Anforderungen an die Begründung eines Überprüfungsbeschlusses nach § 119a

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.2018 - 1 Vollz (Ws) 340/18
    Von einem schwerwiegenden Mangel ist u. a. auszugehen, wenn der relevante Überprüfungszeitraum völlig verkannt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2015, - III-1 Vollz (Ws) 525 u. 526/15, juris; Senatsbeschluss vom 29.12.2016, - III-1 Vollz (Ws) 458/16, juris).

    Diese - auch von dem erkennenden Senat bereits in früheren Entscheidungen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2015, - III- 1 Vollz (Ws) 525 u. 526/15, juris; Senatsbeschluss vom 29.12.2016, - III-1 Vollz (Ws) 458/16, juris) zugrundgelegte - Auffassung ist zutreffend: Nach § 119a Abs. 1 und Abs. 3 StVollzG hat das zuständige Gericht in festgelegten - wenn auch nach § 119a Abs. 3 StVollzG verlängerbaren - Zeitabständen das Betreuungsangebot "im zurückliegenden Zeitraum" zu überprüfen.

  • OLG Nürnberg, 22.02.2016 - 1 Ws 6/16

    Angebot einer Einzeltherapiemaßnahme durch Justizvollzugsanstalt

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.2018 - 1 Vollz (Ws) 340/18
    Der Prüfungszeitraum für die Kontrolle nach § 119a StVollzG umfasst grundsätzlich zwei Jahre und wird nach der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Meinung nicht bis zur abschließenden Entscheidung erster Instanz verlängert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 1 Ws 190/15 -, Rn. 10, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 1 Ws 6/16 -, juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Auflage, § 119a StVollzG, Rn. 6).
  • OLG Karlsruhe, 11.05.2016 - 1 Ws 190/15

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.2018 - 1 Vollz (Ws) 340/18
    Der Prüfungszeitraum für die Kontrolle nach § 119a StVollzG umfasst grundsätzlich zwei Jahre und wird nach der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Meinung nicht bis zur abschließenden Entscheidung erster Instanz verlängert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 1 Ws 190/15 -, Rn. 10, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 1 Ws 6/16 -, juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Auflage, § 119a StVollzG, Rn. 6).
  • OLG Celle, 09.09.2015 - 1 Ws 353/15

    Verlängerung der Überprüfungsfrist der Sicherungsverwahrung bei Vollstreckung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.2018 - 1 Vollz (Ws) 340/18
    Damit sind über § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG die Regelungen der §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO entsprechend anwendbar, nach denen das Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung selbst zu treffen und eigene Ermittlungen anzustellen hat (vgl. vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2015 - III- 1 Vollz (Ws) 525 u. 526/15, juris; OLG Celle, Beschl. v. 09.09.2015 - 1 Ws 353/15 (StrVollz), BeckRS 2015, 19041; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 126).
  • KG, 18.07.2023 - 2 Ws 59/23

    Überprüfungsfrist bei der gerichtlichen Kontrolle der Betreuung von Gefangenen

    Es liegt auch (noch) kein Fall vor, in dem der maßgebliche Überprüfungszeitraum völlig verkannt worden wäre und dieser Mangel derart schwer wiegt, dass er zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müsste (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 1 Vollz (Ws) 340/18 -, juris mwN).

    Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten zur Verringerung der Gefährlichkeit des Strafgefangenen und der damit bezweckten Vermeidung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung ausgeschöpft werden (vgl. OLG Hamm - Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 1 Vollz (Ws) 340/18 -, juris).

  • OLG Hamm, 30.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 544/18

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder

    Der angefochtene Beschluss ist zwar nicht frei von formalen Mängeln, doch wiegen diese nicht so schwer, dass er schon deshalb - mit der Folge der Zurückverweisung der Sache, vgl. Senatsbeschluss vom 11.10.2018, - III-1 Vollz (Ws) 340/18 - aufzuheben wäre.

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats liegt eine aufzuhebende (Nicht-)Entscheidung über den Verfahrensgegenstand regelmäßig erst dann vor, wenn der verfahrensgegenständliche Überprüfungszeitraum vollständig oder zumindest ganz überwiegend keiner Überprüfung unterzogen wurde, so dass die gesetzlich geforderte gerichtliche Kontrolle in Wirklichkeit gar nicht stattgefunden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2015, - III-1 Vollz (Ws) 525 u. 526/15, juris; Senatsbeschluss vom 29.12.2016, - III-1 Vollz (Ws) 458/16, juris; Senatsbeschluss vom 11.10.2018, - III-1 Vollz (Ws) 340/18).

  • OLG Hamm, 25.02.2019 - 1 Vollz (Ws) 93/19

    Zeitnahe Maßnahmen im Vollstreckungsverfahren vor Ablauf des

    Die gesetzliche Zweijahresfrist für die erneute Überprüfung beginnt zwar jeweils mit der Bekanntgabe des den vorangegangenen Prüfungszeitraum betreffenden Beschlusses, § 119 a Abs. 3 S. 3, 2. HS StVollzG, in die Überprüfung ist jedoch dann auch der seit Ablauf des vorangegangenen Prüfungszeitraums bis zur Bekanntgabe des diesen betreffenden Beschlusses mit einzubeziehen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2018, III-1 Vollz(Ws) 340/18, OLG Dresden, Beschluss vom 05. Januar 2018 - 2 Ws 252/17 -, juris, OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 1 Ws 6/16 -, juris, dazu Anm. Peglau, jurisPR-StrafR 15/2016 Anm. 3).
  • OLG Hamm, 22.11.2018 - 1 Vollz (Ws) 309/18

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder

    Der angefochtene Beschluss ist zwar nicht frei von formalen Mängeln, doch wiegen diese nicht so schwer, dass er schon deshalb - mit der Folge der Zurückverweisung der Sache, vgl. Senatsbeschluss vom 11.10.2018, - III-1 Vollz(Ws) 340/18, - aufzuheben wäre.
  • KG, 25.02.2020 - 2 Ws 183/19

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder

    Da § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG nicht auf § 119 Abs. 4 StVollzG verweist, sind über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Regelungen der §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO entsprechend anwendbar, nach denen das Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung selbst zu treffen und eigene Ermittlungen anzustellen hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 1 Vollz (Ws) 340/18 -, BeckRS 2018, 34393; OLG Celle, Beschluss vom 9. September 2015 - 1 Ws 353/15 [StrVollz] -, BeckRS 2015, 19041).
  • OLG Hamm, 24.06.2019 - 1 Vollz (Ws) 25/19

    Vierwöchiger Organisationszeitraum für Behandlungsempfehlung zulässig

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats liegt eine aufzuhebende (Nicht-) Entscheidung über den Verfahrensgegenstand regelmäßig erst dann vor, wenn der verfahrensgegenständliche Überprüfungszeitraum vollständig oder zumindest ganz überwiegend keiner Überprüfung unterzogen wurde, so dass die gesetzlich geforderte gerichtliche Kontrolle in Wirklichkeit gar nicht stattgefunden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26.November 2015 zu III-1 Vollz (Ws) 525 u. 526/15, juris; Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2016 zu III-1 Vollz (Ws) 458/16, juris; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2018 zu III-1 Vollz (Ws) 340/18; zuletzt Senatsbeschluss vom 30. April 2019 zu III-1 Vollz (Ws) 544/18).
  • KG, 24.02.2020 - 2 Ws 171/19

    Strafvollzugsbegleitende Kontrolle bei angeordneter Sicherungsverwahrung:

    Da § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG nicht auf § 119 Abs. 4 StVollzG verweist, sind über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Regelungen der §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO entsprechend anwendbar, nach denen das Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung selbst zu treffen und eigene Ermittlungen anzustellen hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 1 Vollz (Ws) 340/18 -, BeckRS 2018, 34393; OLG Celle, Beschluss vom 9. September 2015 - 1 Ws 353/15 [StrVollz] -, BeckRS 2015, 19041).
  • LG Bochum, 10.09.2019 - VI StVK 10/18
    Eine Lücke in der Überprüfung tritt dadurch nicht ein, da, auch wenn sich der Überprüfungszeitraum erst ab Bekanntgabe der letzten Entscheidung errechnet, im Rahmen der rückblickenden Gesamtbetrachtung geboten ist, die Zeit seit dem Ablauf des vorangegangen Überprüfungszeitraums in die Bewertung einzubeziehen (OLG Hamm, Beschluss vom 11.10.2018, 1 Vollz(Ws) 340/18; OLG Dresden, Beschluss vom 05.01.2018, 2 Ws 252/17).
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